Update der Corona-Verordnung - Auswirkungen auf die Spielzeit 21/22
Ab dem 16. September (Gültigkeit bis 14. Oktober) gelten in Hessen neue Corona-Regelungen, die sich erneut auf den Sportbereich auswirken. Sie sind in der neuen Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) festgehalten.
Mit der Neuregelung gelten neue Indikatoren. In Anlehnung an das Bundesinfektionsschutzgesetz hat die Hessische Landesregierung beschlossen, die Infektionsinzidenz als alleinigen Indikator für die Coronavirus-Schutzmaßnahmen abzulösen. Künftig sind die Hospitalisierungsinzidenz und die Belegung der Intensivbetten wesentliche Maßstäbe für weitergehende Schutzmaßnahmen.
Was bedeutet das konkret:
Stufe 1 des neuen Konzepts wird relevant, wenn…
- der Hospitalisierungswert über 8 steigt
- oder die Zahl der Intensivpatienten über 200 liegt.
Dann werden weitergehende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie notwendig, z.B. ein Testnachweis nur noch mittels PCR-Test oder eine Ausweitung der 3-G-Regel auf weitere Bereiche. Diese Maßnahmen werden von der Landesregierung beschlossen.
Stufe 2 kommt zum Tragen, wenn…
- der Hospitalisierungswert über 15 steigt
- oder die Zahl der Intensivpatienten über 400 liegt.
Dann werden nochmals zusätzliche Maßnahmen in die Wege geleitet, beispielsweise Zugang nur noch mit 2G.
Die relevanten Werte werden ab dem 17. September im täglichen Bulletin auf der Website des Hessisches Ministerium für Soziales und Integration veröffentlicht.
Aktuell ist der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich. In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt.
Hinsichtlich der geforderten sportartspezifischen Hygienekonzepte wird auf die aktuellen DOSB-Leitplanken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens verwiesen. Aktuelle Auslegungshinweise gibt es auf der FAQ-Seiten des Landessportbundes Hessen der diese in enger Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport beantwortet.
§ 20 Sportstätten
In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sein. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Darüber hinaus gilt für den Spielbetrieb des HTTV weiterhin:
Ein Laien-Selbsttest (vor Ort oder zu Hause) ist für den gesamten Spielbetrieb (Individual- und Mannschaftswettbewerbe) im HTTV hingegen nicht ausreichend.
Es tauchte häufiger die Frage auf, warum Laien-Selbsttests nicht erlaubt sind.
Aus unserer Sicht ist es Vereinen, respektive Mannschaftsführern, nicht zumutbar die Anforderungen zur Durchführung der sogenannten Laien-Selbsttests zu erfüllen. Der Verband möchte damit die Vereine vor extrem viel Aufwand (u. a. zeitliche Komponente, Ort der Durchführung, wie ist bei einem positiven Ergebnis zu verfahren u. v. m.) dieser ist sowieso schon erheblich, als auch vor Diskussionen vor Ort etc. schützen. Deswegen hat sich der Verband zu diesem Schritt entschieden nur anerkannte Tests zuzulassen. Darüber hinaus möchten wir weiterhin den bestmöglichen Schutz für alle Spieler*innen gewährleisten.
Kontaktdatenerfassung
Aufgrund der steigenden Impfquote entfällt die Kontaktdatenerfassung in Sportstätten. Der Heimverein kann zwar eine Kontaktdatenerfassung anbieten, es ist aber niemand verpflichtet dies zu nutzen.
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