Der wesentliche Pasus in der aktualisierten Verordnung auf den Seiten 5 und 6 § 2 Absatz 2 der Lesefassung:
„Bis zum Ablauf des 30. November 2020 ist der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet.
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzeptzugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden.
Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.“
Die entprechende Pressemeldung gibt es HIER
... und die ausführliche Stellungnahme des Landessportbundes Hessen gibt es HIER