Spielberechtigung von Ausländern
Gemäß Ziffer 2.9.3 der Wettspielordnung "darf eine Spielberechtigung für einen Ausländer nur erteilt werden, wenn er sich legal in Deutschland aufhält." Darüber hinaus "erlischt die Spielberechtigung mit dem Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung, sofern der Aufenthalt genehmigungspflichtig ist."
Hierzu wurde in den letzten Wochen jeder betr. Verein von der Geschäftsstelle angeschrieben, da zur Einhaltung dieser Bestimmung für jede/n betr. Spieler/in eine entsprechende Erklärung unerlässlich ist, um die Spielberechtigung zur kommenden Spielzeit 2004/2005 (wieder-) erteilen zu können.
Konkret bedeutet dies, dass für die bestehende bzw. beantragte Spielberechtigung des o. g. Spielers entweder
a) der Nachweis einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung durch Vorlage einer Kopie des entsprechenden Eintrages im Reisepass des o. g. Spielers zu führen ist,
oder
b) für den Fall, dass es sich bei o. g. Spieler um einen sich legal in Deutschland aufhaltenden "Tourist" handeln sollte, die übersandte rechtsverbindliche Bestätigung von Verein und Spieler einzureichen ist,
oder
c) der Nachweis darüber zu führen ist, dass es sich bei o. g. Spieler nicht um einen "Ausländer" im Sinne der Wettspielordnung handelt.
Aus gegebenem Anlass möchten wir zur Klarstellung noch folgende Hinweise geben:
1. Betroffen sind alle Spieler/innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, ausgenommen
- die "Tischtennis-Deutschen" (in der Spielberechtigungsliste mit "TD" gekennzeichnet);
- die Angehörigen der EU-Vollmitgliedstaaten.
2. Für Spieler/innen aller anderen Staaten ist der Nachweis zu führen, da sich der 3.Absatz von 2.9.3 der Wettspielordnung lediglich auf die Einsatzberechtigung von Ausländern bezieht.
3. Es kann für den/die betr. Spieler/in nur eine der o. g. drei Varianten a), b), c) zutreffen.
4. Der unter c) ggf. zu führende Nachweis bezieht sich nur auf diejenigen Spieler/innen, die inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben, in der Geschäftsstellen-Datenbank/Spielberechtigungsliste jedoch noch mit ihrer früheren Nationalität geführt werden.
5. Wird der geforderte Nachweis bis spätestens 31.07.2004 vom Verein nicht erbracht, so wird die Spielberechtigung zum 01.08.2004 nicht (wieder-)erteilt, d.h. der/die betr. Spieler/in erscheint nicht auf der Spielberechtigungsliste zur Vorrunde 2004/2005, die in der 33.KW an alle Vereine im HTTV versandt wird.
Bezüglich der zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmenden (Wieder-)Erteilung der Spielberechtigung ist zu beachten, dass die Aktualisierung der Spielberechtigungsliste ggf. nur gegen Gebühr vorgenommen wird.
Falls trotz dieser Hinweise noch Unklarheiten bestehen, so bitten wir rechtzeitig mit der Geschäftsstelle (Frau Hoos, Tel. 06403-956811, Email hoos@httv.de) Kontakt aufzunehmen.
Pohlheim, 10.07.2004
Karl-Heinz Schäfer, Geschäftsführer
Hinweise zur Spielberechtigung von Ausländern
Gemäß Ziffer 2.9.3 der Wettspielordnung "darf eine Spielberechtigung für einen Ausländer nur erteilt werden, wenn er sich legal in Deutschland aufhält." Darüber hinaus "erlischt die Spielberechtigung mit dem Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung, sofern der Aufenthalt genehmigungspflichtig ist."